Teglich soll man die erste stund nach mittag alle Knaben in der Musica uben

Pfr. Dr. Thomas Bergholz // Juli 2025

Zweibrücken als Vorreiter für die allgemeine Schulpflicht in Europa.

Portait Sitzinger, Ulrich, 1525-1574 © ÖNB

1. Bildung und Reformation

In der historischen Bildungsforschung ist es gewissermaßen ein Allgemeinplatz, dass die Reformation einen ganz wesentlichen Impuls zur Massenalphabetisierung Europas geleistet hat. Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war in den Volkszählungen der meisten europäischen Staaten nachweisbar, dass der Alphabetisierungsgrad in den protestantisch geprägten Gebieten Nord- und Mitteleuropas höher war als in den fast ausschließlich katholisch geprägten Gebieten Südeuropas.1 Natürlich ist das eine sehr grobe Zweiteilung, die der historischen und regionalen Realität nur bedingt gerecht wird. So wurden z.B. auch in katholischen Gebieten im Verlauf der Gegenreformation Bildungsinitiativen gestartet. Spätestens ab dem frühen 19. Jahrhundert kam mit der beginnenden Industrialisierung noch ein anderer Faktor bei der Alphabetisierung hinzu, sodass ab dieser Zeit die Alphabetisierung in den Industriezentren deutlich höher war als in den agrarisch geprägten Regionen, unabhängig von der konfessionellen Prägung.

Wenn wir aber auf die Ursprünge dieses Phänomens schauen, so sind die Bestrebungen der protestantischen Fürsten und Reichsstädte ab der Mitte des 16. Jahrhunderts die entscheidende Ursache für diesen Quantensprung in der allgemeinen Bildung. Die Reformatoren, allen voran Luther und Melanchthon, hatten die Macht des neuen Mediums Buchdruck früh erfasst und nutzten diese mediale Revolution für die Sache der neuentstehenden Kirche des Evangeliums sowohl in der kontroverstheologischen Publizistik als auch für die Gewinnung breiterer Bevölkerungsschichten. Damit diese Evangelisation ein langandauernder Erfolg werden konnte, war das nötig, was wir heute die Alphabetisierung der Bevölkerung nennen. Und dies wiederum war an die Einrichtung eines mehr oder weniger flächendeckenden Schulsystems gebunden. Entscheidend war hierbei einerseits Luthers programmatische Schrift von 1524 An die Ratsherren aller Städte deutschen Landes, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen,2 andererseits Melanchthons unermüdliches Wirken für die Reform der Schulen und Universitäten, die er nicht zuletzt durch die Publikation von Lehrbüchern und Lehrplänen maßgeblich beeinflusste. Für dieses Bemühen wurde Melanchthon anerkennend auch der praeceptor Germaniae, der Schulmeister Deutschlands genannt.

2. Die Errichtung eines landesweiten Schulsystems in Pfalz-Zweibrücken durch Ulrich Sitzinger 1556

Dabei spielt nicht nur die Eröffnung und Einrichtung von Landschulen (vergleichbar späteren Grund- und Volksschulen) und höheren Schulen (Lateinschulen, vergleichbar heutigen Gymnasien) eine große Rolle, sondern letztendlich auch die Einführung der Schulpflicht. In der Forschung findet sich des öfteren der Hinweis, dass die freie Reichsstadt Straßburg das erste Territorium des Heiligen Römischen Reiches und auch ganz Europas gewesen sei, das mit seinem Schulgesetz von 1598 eine allgemeine Schulpflicht eingeführt habe. Auch in Straßburg war man sehr früh dazu übergegangen, die Schule und die Erziehung der Kinder in das Kirche und Gesellschaft umspannende Programm der Reformation einzubeziehen. Hier mag es genügen, den Namen des berühmten und einflussreichen Straßburger Pädagogen und Rektors Johannes Sturm (1507-1589) zu erwähnen, der das Straßburger Schulwesen zu einer europaweit strahlenden Blüte gebracht hatte. Sturms Ideen wirkten aber nicht nur in Straßburg und anderen Universitätsstädten, sondern auch in eher unbedeutenden und ländlichen Gebieten. Den Zusammenhang zwischen der Einführung der Reformation und einem intensiven Bemühen um die Schule und die Bildung der Einwohner kann man exemplarisch am kleinen Herzogtum Pfalz-Zweibrücken zeigen, das die Konsolidierung der Reformation in den 1550er Jahren unter dem Melanchthonschüler Ulrich Sitzinger (1525-1574) erlebte. Nach heutigem Forschungsstand war Zweibrücken der erste deutsche Flächenstaat, der so etwas wie ein allgemeines Schulsystem als Vorläufer der allgemeinen Schulpflicht einführte – und zwar vor dem Straßburger Gesetz von 1598, nämlich 1592. Davon unabhängig ist natürlich festzuhalten, dass auch in den größeren protestantischen Staaten, wie z.B. Württemberg oder Sachsen, ebenfalls schon in den 1550er und 1560er Jahre sehr viele Schule neu eingerichtet worden waren.

Aber zurück zur Entstehung des Zweibrücker Schulwesens. Reformatorisches Gedankengut war in Pfalz-Zweibrücken schon seit den 1520er Jahren verbreitet, offiziell eingeführt wurde die Reformation 1533 durch den Vormund des damals noch minderjährigen Herzogs Wolfgang (1526-1569), Pfalzgraf Ruprecht (1506-1544), und den Zweibrücker Hofprediger Johann Schwebel (1490-1540). Herzog Wolfgang wurde 1544 mündig, konnte aber erst nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555 an eine systematische Ordnung des Kirchenwesens in Pfalz-Zweibrücken gehen. Die von seinem Kanzler Ulrich Sitzinger verfasste große Kirchenordnung3 stützte sich dabei auf die bereits bewährten Ordnungen aus Mecklenburg (1552) und Württemberg (1553), übertrifft aber beide an Umfang und im Bestreben nach Vollständigkeit. Sitzinger war der älteste Sohn eines ehemaligen Priesters aus Worms, der sich in der Frühphase der Reformation verheiratet hatte. Sitzinger (Sohn) hatte in Wittenberg ab 1544 bei Luther und Melanchthon studiert und eine Nichte von Melanchthons Frau, die Tochter des Wittenberger Jura-Professors Sebaldus Münsterer, geheiratet. Er galt als brillanter Kopf, der schon als junger Mann mit zahlreichen juristischen Auftragsarbeiten von Stadtmagistraten und Fürsten bis hinauf zum Kaiser betraut wurde. Unmittelbar nach Erlangung des juristischen Doktorgrades 1551 wurde er nach Zweibrücken als Rat berufen und rückte schon bald in das Amt des Kanzlers auf. 1555/56 wurde er (als Jurist!) mit der Erarbeitung einer Kirchenordnung für das Fürstentum beauftragt.

Zur Frage der Schule und der Notwendigkeit der Bildung der Kinder schreibt Sitzinger:

„Auß disen und vil andern spruechen [sc. der Bibel] ist offentlich, das gottes ernster will ist, das etliche Menschen sind, die im lesen, Schreyben, Sprachen, Kuensten [d.h.: Wissenschaften] andere unterweisen, und etliche besondere zuhoerer, die lernen und zu erhaltung der Buecher, sprachen und Christliche lehre und kuensten dienen. […]
Diese erinnerung soll man dem Volck offt fuerhalten, Gottsfuerchtige leute zu ermanen, das sie ihre Kinder gern lernen lassen. […]
Derhalben woellen wir unsere unterthanen […] hiemit zum fleissigsten erinnert und ermanet haben, das sie ire kinder, so darzu tueglich und gelirnige ingenia haben, nicht allein zu der Kinderschul mit fleiß ziehen und anweisen, Sondern auch dieselbige, von denen sondere hoffnung ist, mit der zeit auff bewerte Gottselige Universiteten schicken und daran sein, das sie in Christlicher, heilsamer leere und andern guten kuensten und faculteten inen selbst und andern zu nutz auffwachsen, und ein jeder nach seinem beruf, nach dem im Gott gnad und verstand verlihen, zu noetigen Aemptern und sachen gebraucht werden moege.“ 4

Außerdem sollen Stipendien eingerichtet werden, damit die begabteren unter den Schülern anschließend eine Universität besuchen können:

„Nach dem wir auch vor dieser zeit ettliche der unsern auff Christliche Universiteten befuerdert und inen zu irem fuernemen hilff thun lassen und noch thun, So woellen wir gleicher gestalt fuerder daran sein, das in disem fall die jenige, welche vor andern von Gott mit zuechtigen und gelirnigen ingeniis begabt sind und hilff beduerffen, je nach gestalt und gelegenheit der sachen, sovil mueglich auß den ubrigen kirchen guetern und andern gefellen, so one das zu milten wercken gestifftet sein, versehen und bedacht werden.“ 5

Schulbildung wird hier zwar zuallererst als Bildung a) hin zum Verständnis des Evangeliums, der biblischen Botschaft, und b) zur Ausbildung für den Kirchen- und Staatsdienst formuliert, so dass vor allem wegen des letztgenannten Punktes von einer allgemeinen Schulpflicht zwar noch nicht die Rede sein kann; faktisch aber wird ein zumindest intendiert flächendeckendes Schulsystem vorbereitet und durch die Errichtung von Dorfschulen in fast allen Gegenden des Herzogtums auch ansatzweise in die Tat umgesetzt. Allerdings wird es nicht mit allerletzter obrigkeitlicher Konsequenz durchgesetzt, wozu z.B. eine Strafandrohung bei Nichtbefolgung gehören würde.

Besonders interessant ist, dass ausdrücklich alle Wissenschaften, nicht nur die besonders „biblischen“ oder theologischen, sondern eben auch Jura, Mathematik, Astronomie, die wegen der Kalenderberechnungen wichtig war, und Geschichte zum schönen Schatz von Arznei, von Gott dem Menschen zu gut geschaffen bezeichnet werden. Dass auch die Musik nicht vergessen wird, sondern vielmehr einen besonders hohen Stellenwert hat, geht daraus hervor, dass im Anschluss an die grundsätzlichen Erwägungen über die Schule ein Lehrplan folgt, in dem es heißt: Teglich soll man die erste stund nach mittag alle Knaben in der Musica uben. Man stelle sich vor: sechs Stunden Musikunterricht pro Woche!

Gleichzeitig wird im Herzogtum Zweibrücken aus dem eingezogenen Vermögen der beiden ehemaligen Abteien Wörschweiler und Hornbach eine höhere Landesschule, also eine Art Gymnasium errichtet, die in den Hornbacher Klostergebäuden untergebracht wird und den Zweibrücker Pfarrer- und Beamtennachwuchs auf das Studium an einer Universität vorbereitet. Der schon genannte Lehrplan, der genaue Angaben sowohl zur Verteilung des Stoffes über die Unterrichtsjahre als auch für die Klassenteilung, die Wochenstunden und die zu benutzenden Lehrbücher enthält, folgt ebenfalls noch in der Kirchenordnung. Von einer allgemeinen Schulpflicht aber kann, wie schon angedeutet, allenfalls bedingt die Rede sein, denn erstens ist immer nur von den Jungen oder Knaben die Rede, zweitens werden ja nicht alle Eltern verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken, zur weiterführenden Schule nach Hornbach sowieso nicht.

Soweit die Theorie. Die Praxis sah natürlich, wie so oft, anders aus. 1558/59 wurde eine erste landesweite Kirchen- und Schulvisitation durchgeführt, deren Akten zu großen Teilen erhalten sind.6 In dieser Visitation wurde von einer Kommission jedes Dorf besucht und die Pfarrer, Schulmeister und Gemeindeglieder ausführlich befragt. Ziel war die Überprüfung, ob und wie die Reformation und die neue Kirchenordnung eingeführt waren und befolgt wurden, aber auch die Situation der Schulen war Teil des Fragenkataloges. Im Anschluss an die Visitation legte die Kommission neben den Protokollen auch eine Empfehlungsschrift mit allgemeinen Verbesserungsvorschlägen vor, die sogenannten Generalartikel. Dort wird im Absatz Von den Schulen darauf gedrängt, dass an jedem Ort eine Schule eingerichtet werde, an den größeren Orten soll es sogar Mädchenschulen geben! Auch diese Schrift ist vom unermüdlichen Kanzler Sitzinger verfasst, der somit als treibende Kraft auch in der Zweibrücker Bildungspolitik gelten kann. Er beauftragt die Superintendenten mit der Aufsicht über die Schulen, sowohl was die Versorgung und Besoldung der Schulmeister als auch die inhaltlichen Fragen betrifft. Außerdem sollen sie begabte, aber bedürftige Kinder aus ärmeren Familien fördern.7

Seite aus der Kirchenordnung Herzog Wolfgangs von Zweibrücken (Ausgabe von 1570)

3. Die Idee der allgemeinen Schulpflicht 1591/92

Dass die Durchführung eines derart ambitionierten Programms in einem so kleinen und durchaus ressourcenarmen Fürstentum nicht unproblematisch war und auch von Rückschlägen und Verzögerungen begleitet wurde, ist nachvollziehbar. Weder besaß der frühneuzeitliche Kleinstaat die finanziellen Mittel, derartige Vorschriften flächendeckend umzusetzen, noch die polizeilichen Mittel, die Einhaltung zu erzwingen; auch darf nicht vergessen werden, dass in der Landbevölkerung der Schulbesuch der Kinder allein schon deswegen zunächst auf wenig Gegenliebe stieß, weil die Arbeitskraft aller Familienmitglieder zur Bewirtschaftung der Höfe oft unverzichtbar war. All diese Hindernisse bestanden natürlich nicht nur in der Pfalz des 16. Jahrhunderts, sondern überall in Europa, mancherorts, insbesondere in den ländlichen, agrarisch geprägten Regionen bis ans Ende des 19. oder zum Anfang des 20. Jahrhunderts.

Aus den folgenden Jahrzehnten wissen wir leider wenig über die Situation der Schulen in Zweibrücken, vor allem derjenigen auf den Dörfern und in den kleinen Städten. Über das Gymnasium in Hornbach, das „Kleinod der zweibrückischen Reformation“ (W.U. Deetjen) dagegen sind wir relativ gut unterrichtet, weil hier ausführliche Schulakten die Zeiten überdauert haben; so ist z.B. bekannt, dass um 1575 eine neue Schulordnung vom schon erwähnten Straßburger Rektor Johannes Sturm verfasst wurde, wobei es sich (was noch genauer zu untersuchen wäre) um eine Adaption seiner einflussreichen Schrift Leges scholae Lauingiae von 1565 handeln könnte.

Vielleicht ist es auf den Einfluss der Sturmschen Ideen zurückzuführen, dass es am Ende des Jahrhunderts auch in Zweibrücken nach dem Vorstoß von 1560 einen neuen Anlauf zur Durchsetzung der Schulpflicht gab. 1591 hatte, nach einer erneuten Landesvisitation, die Kommission wieder einmal auf die Bedeutung des Schulunterrichtes und seine wohl nicht an allen Orten befriedigende Lage hingewiesen. 1592 erließ der jetzt regierende Sohn Herzog Wolfgangs, Johann I. (1560-1604), ein Mandat, das den Schulunterricht auch in den entlegenen Dörfern des Fürstentums ermöglichen sollte. Auf dem Weg zu diesem ehrgeizigen Ziel wurden zwei wesentliche Hemmnisse festgestellt: Einerseits erlaubten es weder die Finanzlage der staatlichen Kassen noch die Einkünfte der einzelnen (Kirchen-)Gemeinden, in jedem kleinen Ort einen Schulmeister zu besolden. Zum anderen waren die meisten Landbewohner offenbar nicht in der Lage, die damals üblichen Schulgelder aufzubringen. Das Mandat beauftragt deswegen die Amtleute, in allen Dörfern zukünftig die Pfarrer zu verpflichten, zumindest einen rudimentären Schulunterricht zu absolvieren. Den armen Untertanen wird dabei das Schulgeld erlassen. Allerdings sollen die Dorfbewohner entweder ein Schulhaus oder ein Schulzimmer in Kirche oder Pfarrhaus auf gemeinsame Kosten unterhalten.8

Leider ist aus diesem Text nicht, wie aus dem vorigen, ersichtlich, ob und in welchem Umfang auch die Mädchen in diese Bildungspolitik miteinbezogen waren. Aber es ist davon auszugehen, dass auch die Mädchen und Frauen lesen und schreiben lernen sollen, nicht zuletzt aus dem Grund, damit auch sie den Katechismus und die Bibel lesen, lernen und verstehen können. Und das Hauptproblem bei derartigen Gesetzestexten ist natürlich ebenfalls schon angesprochen worden: Sie stellen einen Wunsch oder anzustrebenden Idealzustand dar, sie sind die Theorie. Wie die Praxis zu Beginn des 17. Jahrhunderts aussah, wissen wir leider nicht. Auf jeden Fall können wir davon ausgehen, dass die Durchsetzung einer derartig ambitionierten Vorschrift in einem relativ kleinen und armen Flächenstaat weitaus schwieriger zu bewerkstelligen war, als etwa wenige Jahre darauf das Schulgesetz von 1598 in der wohlhabenden Reichsstadt Straßburg umgesetzt werden konnte. Auch ist im Zweibrücker Gesetz nur davon die Rede, dass in jedem Dorf eine Schule eingerichtet werden solle, nicht aber davon, dass alle Untertanen bei Strafe dazu verpflichtet seien, auch tatsächlich alle Kinder dorthin zu schicken. Dass Gesetze ohne Strafandrohung nur eine begrenzte Wirkung entfalten, ist ebenfalls ein Gemeinplatz.

Diese Blüte der Bildung in der Pfalz kam leider mit den beiden großen Kriegen des 17. Jahrhunderts, nämlich mit dem dreißigjährigen Krieg 1618-48 und dem von Ludwig XIV. vom Zaun gebrochenen pfälzischen Erbfolgekrieg 1688-1697 zu einem traurigen Ende: Am Ende des 17. Jahrhunderts waren die Pfalz und die angrenzenden Gebiete verwüstet und fast komplett entvölkert, die wirtschaftliche Erholung sollte viele Jahrzehnte dauern. Auch bis zu einer wirklich funktionierenden Schulpflicht in ganz Deutschland ist es am Ende des 16. Jahrhunderts noch ein langer Weg, der weitere 250 Jahre bis zum Ziel benötigen wird. In Preußen wurde die Schulpflicht 1763 eingeführt, in Österreich 1774, in Bayern 1802 – aber auch hier ist festzuhalten, dass die flächendeckende Durchsetzung auch in diesen großen Ländern erst im Laufe des 19. Jahrhunderts gelang. So ist z.B. aus der sehr traditionellen und katholischen Eifel, die seit 1815 zu Preußen gehörte, noch bis in die 1850er Jahre ein starker Widerstand der Landbevölkerung gegen den Schulbesuch der Kinder belegt. Allerdings gilt auch in diesem Feld der Bildungspolitik: Es bewegt sich nichts, wenn nicht an irgendeinem Punkt der Geschichte Visionäre und Vordenker diese ersten, wichtigen Schritte gehen, auch wenn sie vielleicht für ihre Zeit noch allzu ambitioniert oder idealistisch gewesen sein mögen. Zu diesen Vordenkern gehören die beiden Zweibrücker Herzöge Wolfgang und Johann, allen voran aber Personen wie Ulrich Sitzinger.

Portrait Herzog Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken, Gemälde im kurpfälzischen Museum in Heidelberg

1. Robert A. Houston: Alphabetisierung. (abgerufen am 21.07.2025).

2. Diese Schrift Luthers wurde 2016 von der UNESCO in die Liste des immateriellen Welterbes aufgenommen. Weiterlesen und Link anzeigen (abgerufen am 22.07.2025).

3. Eine „Kirchenordnung“ ist eine im 16. Jahrhundert im Gefolge der Reformation neu entwickelte Form eines Gesetzbuches, das die wesentlichen Verordnungen und Vorschriften versammelt, die die Organisation der neuen evangelischen Landeskirchen enthalten. Neben inhaltlichen Fragen der kirchlichen Lehre, des Bekenntnisses oder des Gottesdienstes werden dabei typischerweise auch Sachfragen und Rechtsgebiete behandelt, die damals in engerer oder auch weitläufigerer Beziehung zur Kirche standen, wie z.B. das Schulwesen, aber auch Fragen der Armenfürsorge oder der sog. „öffentlichen Ordnung“. 1902 hatte der Erlanger Jurist Emil Sehling die umfassende Edition der „Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts“ begonnen. Diese Edition wurde 2020 von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften nach 24 Bänden (in 30 Teilbänden) für ganz Deutschland abgeschlossen. Vgl. Weiterlesen und Link anzeigen (abgerufen am 22.07.2025).

4. Kirchenordnung Pfalz-Zweibrücken 1557, abgedruckt in: Sehling, Emil (Begr.): Die Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Band 18: Rheinland-Pfalz I, S. 237.

5. Kirchenordnung Pfalz-Zweibrücken 1557, abgedruckt in: Sehling, Emil (Begr.): Die Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Band 18: Rheinland-Pfalz I, S. 237.

6. Bernhard H. Bonkhoff (Hrsg.): Kirchenvisitationsprotokolle des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken, Band 2, 1555—1561. Schriftenreihe des Archivs der EKiR Bd. 40. Düsseldorf 2023.

7. Generalartikel Pfalz-Zweibrücken 1560, abgedruckt in: Sehling, Emil (Begr.): Die Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Band 18: Rheinland-Pfalz I, S. 287.

8. Dorfschulmandat Pfalz-Zweibrücken 1592, abgedruckt in: Sehling, Emil (Begr.): Die Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Band 18: Rheinland-Pfalz I, S. 406.


Pfr. Dr. Thomas Bergholz

Pfr. Dr. Thomas Bergholz, 1966 in Saarbrücken geboren, war von 2002 bis 2008 Mitarbeiter am großen Heidelberger Editionsprojekt „Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts“, danach Dozent für Neues Testament und Kirchengeschichte an der Theologischen Hochschule in Pematangsiantar (Sumatra/Indonesien). Seit 2016 ist er Pfarrer an der Ludwigskirche in Saarbrücken. Er hat zahlreiche Bücher und Schriften zur Kunst-, Kirchen- und Regionalgeschichte veröffentlicht.

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